4. Viking, Laval und Rüffert
Viking, Laval und Rüffert:
Eine Zäsur für die Arbeitsbeziehungen in Europa
Die Europäisierung der Arbeitsbeziehungen ist seit zwanzig Jahren nicht weit vorangekommen. Nichts deutet darauf hin, dass sich das bald ändern könnte. Wenn es Entwicklungen gibt, gehen sie meist nur zu lasten der Gewerkschaften, wie bei den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Wie können die Gewerkschaften reagieren?
Die Frage nach dem „sozialen Europa“ ist zugleich eine Frage nach den Arbeitsbeziehungen in Europa, nach Europas „Arbeitsverfassung“. Arbeitsbeziehungen meint, die Bedingungen unter denen Unternehmen und Gewerkschaften Konflikte z.B. über Löhne oder Arbeitsbedingungen austragen. Nicht nur historisch sind die Arbeitsbeziehungen von großer Bedeutung für die Möglichkeiten gesellschaftlicher und politischer Umverteilung und weiter gehender sozialer und emanzipatorischer Ansprüche:
Es hängt von den Arbeitsbeziehungen und den durch sie strukturierten gesellschaftlichen Kräfteverhältnissen ab, wie das Volkseinkommen zwischen Eignern und anhängig Beschäftigten verteilt wird, welchen Einfluss die Gewerkschaften auf die Politik entfalten können und welche Formen die soziale Sicherung der abhängig Beschäftigten annehmen kann – um nur drei wichtige Beispiele für die Abhängigkeit des „Sozialen“ in einem weiteren Sinne von den Arbeitsbeziehungen herauszugreifen. Deswegen spricht viel dafür, dass auch die Möglichkeiten eines „sozialen Europas“ davon abhängen, welche Formen die Arbeitsbeziehungen in Europa annehmen können und werden.
Zwei Modelle stehen sich gegenüber: Entweder werden die Arbeitsbeziehungen (weiter) im nationalen oder sie werden (künftig) im europäischen Rahmen gestaltet. Mit anderen Worten bleibt es entweder weiterhin bei im Wesentlichen nationalen Arbeitsverfassungen, die höchst unterschiedlich sind und nur in Randbereichen vom europäischen Recht geprägt werden. Oder aber es entsteht nach und nach eine europäische Arbeitsverfassung, so dass wesentliche Bereiche nationalen Arbeitsrechts, vor allem das nationale kollektive Arbeitsrecht, von europäischem Arbeitsrecht abgelöst werden. Das kollektive Arbeitsrecht umfasst z.B. Regelungen zu Streik, Tarifverhandlungen oder welche Rechte Betriebsräte haben.
Zwei Modelle und ihre Konjunkturen
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) wurde einst ohne jeden programmatischen Bezug zu einem „sozialen Europa“ gegründet. Der EWG-Vertrag von 1957 sah für die Gemeinschaft keine Regelungskompetenzen für die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen vor. Grundlage für diese Leerstelle war die am Ende von allen Mitgliedstaaten geteilte Auffassung (auch wenn Frankreich ursprünglich anderer Meinung war), dass die sich gerade auf nationaler Ebene entwickelnden nationalen Sozialstaaten samt ihrer Arbeitsverfassung durch den gemeinsamen Markt weder faktisch noch rechtlich beeinträchtigt würden.





